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   BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82   

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BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82 (https://dejure.org/1983,4938)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1983 - 1 WB 110.82 (https://dejure.org/1983,4938)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1983 - 1 WB 110.82 (https://dejure.org/1983,4938)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden (vgl. hierzu BVerwGE 15, 3, 7 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]; 53, 23, 26).

    Solche Vororientierungen über Dienstpostenwechsel stellen keine verbindliche Zusage der beabsichtigten Verwendungsänderung dar, führen aber auch sonst, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BVerwGE 53, 23, 2. Leitsatz, 25 f.) zu keiner Selbstbindung der Verwaltung, zumal wenn, wie hier, auf die Möglichkeit des Absehens von der geplanten Maßnahme ausdrücklich hingewiesen worden ist.

    Auch im vorliegenden Fall handelt es sich daher entgegen der Auffassung des Antragstellers im Sinne von BVerwGE 53, 23, 2. Leitsatz, 27 um ein bloßes "Inaussichtstellen" einer bestimmten Verwendung im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung, die zu keiner Ermessensbindung der personalbearbeitenden Stelle geführt hat.

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden (vgl. hierzu BVerwGE 15, 3, 7 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]; 53, 23, 26).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Durch das mit einem Antrag auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung des Antrags den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 73, 51 f.).
  • BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76

    Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Obwohl die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung anderer Gerichtsverfahren entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76], kann der schließlich gestellte Antrag nicht als unzulässig betrachtet werden.
  • BVerwG, 17.12.1975 - I WB 116.74
    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Mehr konnte er damals auch bei Berücksichtigung des Umstands nicht beanspruchen, daß er schon seit Jahren die Aufgaben des begehrten Hauptfeldwebel-Dienstpostens aus organisatorischen Gründen - ganz oder zum Teil, worauf es aber nicht ankommt - selbst wahrgenommen hat; denn sogar wenn er den erstrebten Dienstposten bereits innegehabt hätte, hätte er gewärtigen müssen, von ihm wegversetzt zu werden, etwa um ihn für einen näher zu einer Beförderung heranstehenden Soldaten freizumachen (vgl. BVerwGE 53, 115, 2. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79).
  • BVerwG, 24.07.1980 - 1 WB 190.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 110.82
    Mehr konnte er damals auch bei Berücksichtigung des Umstands nicht beanspruchen, daß er schon seit Jahren die Aufgaben des begehrten Hauptfeldwebel-Dienstpostens aus organisatorischen Gründen - ganz oder zum Teil, worauf es aber nicht ankommt - selbst wahrgenommen hat; denn sogar wenn er den erstrebten Dienstposten bereits innegehabt hätte, hätte er gewärtigen müssen, von ihm wegversetzt zu werden, etwa um ihn für einen näher zu einer Beförderung heranstehenden Soldaten freizumachen (vgl. BVerwGE 53, 115, 2. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 30.92

    Versetzung eines Bundeswehrsoldaten - Fürsorgepflicht für einen Soldaten -

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, erfolgt bei Rückkehr zu dem im Vorverfahren gestellten, zwischendurch geänderten Antrag keine Zurückweisung wegen unzulässiger Antragsänderung (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1983 - BVerwG 1 WB 110.82 - und vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 138.89 -).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 1 WB 17.87

    Vorgehen gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung betreffend die

    Der Grundsatz des Verbots der Antragsänderung (-erweiterung) im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung hat seinen Grund darin, daß der Vorgesetzte Gelegenheit gehabt haben muß, zu allen Anträgen des Soldaten noch vor Rechtshängigkeit bei Gericht Stellung nehmen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. August 1983 - 1 WB 110/82).
  • BVerwG, 29.05.1984 - 1 WB 73.83

    Rechtsmittel

    Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, die Vernichtung der den Antragsteller nach seiner Meinung "ungerechtfertigt diskriminierenden" Vorgänge zu veranlassen ("ihre Vernichtung anzuordnen"), ist zwar nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unzulässig, daß er erst im Schriftsatz vom 12. Juli 1983, nicht schon im Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung enthalten ist und somit eine Erweiterung des ursprünglich vor dem Senat gestellten Antrags darstellt; denn der Antragsteller hat diesen Antrag schon in seiner Beschwerde vom 25. September 1982 gestellt, so daß seine Vorgesetzten dazu bereits vor dem gerichtlichen Verfahren Stellung nehmen konnten und damit der Grundgedanke des Verbots der Antragsänderung im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht eingreift (vgl. BVerwGE 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 24. August 1983 - 1 WB 110/82).
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